Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
R 42d. 1 bis 42d. 3 LStR; BStBl 2014 I 1408.
Hundt-Eßwein, Haftung im Steuerrecht, NWB 1989, 5284; Krause, Die Arbeitnehmerüberlassung, NWB 2004, 1019; Rüsken, Lohnsteuerabführungspflicht bei drohender Insolvenz, NWB 2009, 196; Hannig, Lohnsteuer-Haftung des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren, NWB 2014, 1704.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Der ArbG ist verpflichtet die LSt vom Arbeitslohn einzubehalten und abzuführen (§ 38 Abs. 1 EStG). Die LSt wird direkt durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben und ist damit eine Quellensteuer. Schuldner der LSt bleibt aber immer der ArbN. Für nicht ordnungsgemäß einbehaltene und abgeführte LSt soll somit der ArbG auch haften. § 42d EStG regelt die Tatbestände, aber auch den Ausschluss der Haftung des ArbG sowie die mögliche Inanspruchnahme des ArbG für nicht ordnungsgemäß, einbehaltene LSt in Form einer Ermessensentscheidung. Zugleich ist § 42d EStG Ermächtigungsnorm den Steueranspruch in Form eines Haftungsbescheids geltend zu machen.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Haftung für Lohnsteuer existiert im EStG seit Einführung der Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn im Jahr 1920. § 42d EStG wurde zum eingefügt...