Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 39b EStG regelt die Ermittlung und Einbehaltung der LSt durch den ArbG.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Die Vorschrift des § 39b EStG in der geltenden Struktur wurde durch Art. 2 Nr. 16 des BeitrRLUmsG v. aufgrund des Wegfalls der LSt-Karte und der Einführung der ELStAM mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingeführt. Die Beträge in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG wurden zuletzt durch Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) mit Wirkung vom angepasst.
3Geltungsbereich: § 39b EStG ist auf unbeschränkt oder beschränkt estpfl. ArbN anwendbar.
4Verhältnis zu anderen Vorschriften: Für ArbN ohne vorliegende LSt-Abzugsmerkmale ist § 39c EStG anwendbar, bei einer Pauschalbesteuerung sind die §§ 40 ff. EStG maßgebend.
5–8(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Durchführung des Lohnsteuerabzugs (§ 39b Abs. 1 EStG)
9Nach § 39b Abs. 1 EStG hat der ArbG bei unbeschränkt und beschränkt estpfl. ArbN den LSt-Abzug nach Maßgabe des § 39b Abs. 2 bis 6 EStG durchzuführen.
II. Lohnsteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn (§ 39b Abs. 2 EStG)
10 Der Steuereinbehalt erfolgt nach folg...