Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
R 39.2 LStR; BStBl 2013 I 951.
Tölle, Eingetragene Lebenspartnerschaft, NWB 2013, 2708.
Lohnsteuerklassen-Wahl – Berechnung, Berechnungsprogramm, NWB HAAAB-05537.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Steuerklassen sind das wichtigste LSt-Abzugsmerkmal. Es gibt sechs Steuerklassen. Die Unterschiede in den einzelnen Steuerklassen liegen in der Berücksichtigung unterschiedlicher Freibeträge. Verheiratete ArbN können eine Steuerklassenkombination wählen (III/IV oder IV/IV). Die Steuerklasse beeinflusst die Höhe der LSt. Zudem wird in Abs. 2 der Kinderfreibetrag geregelt. Freibeträge beeinflussen ebenfalls die Höhe der LSt und können nach § 39a EStG beantragt werden. Sowohl die Steuerklasse als auch die Freibeträge sind in der ELStAM-Datenbank gespeichert.
2Geltungsbereich: Die Steuerklassen gelten für alle ArbN (beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig), aber nur im LSt-Abzugsverfahren. Im Veranlagungsverfahren haben die Steuerklassen keine Bedeutung.
B. Systematische Kommentierung
I. Steuerklasse (§ 38b Abs. 1 EStG)
3Steuerklassen gelten für alle ArbN (unbeschränkt oder besc...