Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 38a Höhe der Lohnsteuer
Michalowski, Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn bei Abfindungsentschädigung, NWB 2005, 327.
Lohnsteuer auf sonstige Bezüge seit 1996, Berechnungsprogramm, NWB BAAAB-05539; Stier, Wie wird ein sonstiger Bezug besteuert?, Steuerfach-Scout 2016, NWB XAAAE-64366.
A. Allgemeine Erläuterungen
1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Die Norm bestimmt, wie die LSt vom Arbeitslohn zu berechnen ist und regelt die zeitliche Zuordnung für den LSt-Abzug.
2Geltungsbereich: § 38a EStG gilt für alle ArbN (unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtig), richtet sich aber an den ArbG, der die LSt abführen muss. Der LSt-Abzug gilt nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
3Verhältnis zu anderen Vorschriften: § 38a EStG ist die Grundregelung des LSt-Abzuges und wird ergänzt durch §§ 38b, 39, 39a, 39b, 39c EStG. Die Pauschalierungsvorschriften (§§ 40, 40a, 40b EStG) sind lex specalis. § 38a EStG ist lex specialis zu § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.
4–5 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Jahreslohnsteuer (§ 38a Abs. 1 EStG)
6Die Jahres-LSt wird nach dem Jahresarbeitslohn ermittelt. Zum Jahresarbeitslohn zählt der Arbeitslohn, der der LSt unterliegt. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem ArbN aus seinem Arbeitsverhältnis zufließen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LStDV). ...