Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
Kanzler, Der Pflege-Pauschbetrag des § 33b Abs. 6 und die damit zusammenhängenden Änderungen des § 33a Abs. 3 EStG, FR 1992, 669; Dziadkowski, Zur unterbliebenen Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge in § 33b EStG im Steuervereinfachungsgesetz 2011, FR 2011, 224; Adomat, Berücksichtigung von behinderungsbedingten Umbaukosten, NWB Beilage 1/2016; Weigel, Hälftige Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags auf den Ehegatten nach § 26a EStG - Pro und Contra, EStB 2017, 118.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 33b EStG regelt drei Pauschbeträge (Pb): (1.) Behinderten-Pb, (2.) Hinterbliebenen-Pb und (3.) Pflege-Pb. Diese Pb können nebeneinander greifen. Der Behinderten-Pb (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) ermöglicht behinderten Stpfl., für behinderungsbedingte Aufwendungen einen nach dem Grad der Behinderung bzw. dem Vorliegen von Hilflosigkeit/Blindheit gestaffelten Pb abzuziehen, der anstelle der agB nach § 33 EStG gewährt wird. Ein Abzug der agB nach § 33 EStG kann zwar – auch unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) – höher sein, jedoch müssen die agB bei § 33 EStG anders als beim Behinderten-Pb im Einzelnen nachgewiesen/glaubhaft gemach...