Einkommensteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Regelung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens in Fällen, in denen die abziehbaren Werbungskosten gering sind. Statt einen Nachweis über die geringen Werbungskosten zu verlangen, der von den Finanzbehörden überprüft werden müsste, werden die Werbungskosten pauschaliert.
2Die Pauschbeträge sind nur anzusetzen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Damit sind sie nur anstelle, nicht neben den tatsächlichen Werbungskosten zu gewähren. Will der Steuerpflichtige Werbungskosten über die Pauschbeträge hinaus geltend machen, muss er sie insgesamt nachweisen, nicht nur in Höhe des die Pauschbeträge übersteigenden Betrags.
3Zudem wird durch die Regelung des Satzes 2 verhindert, dass sich durch den Ansatz der Pauschbeträge ein Verlust ergibt. Da die Pauschbeträge bei Ermittlung der Einkünfte (§ 9a Satz 1 EStG) anzusetzen sind, wäre ansonsten eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften möglich.
4Durch die hohe Zahl von betroffenen Arbeitnehmern ist die Festlegung der Höhe des Pauschbetrags des § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG von besonderer fiskalischer Bedeutung und dementsprechend politisch wichtig.
5–7(Einstweilen...