Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung des Hauptzollamts betreffend die Einhaltung des Mindestlohngesetzes bei von einem tschechischen
Arbeitgeber im grenzüberschreitenden Werksverkehr zwischen Werken in Tschechien und Deutschland eingesetzten Fahrern
Leitsatz
1. Die Anordnung einer Prüfung i. S. d. § 2 SchwarzArbG betreffend die Einhaltung des Mindestlohngesetzes steht im Ermessen
der Behörde. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, es sei denn, es lägen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges
oder willkürliches Verhalten der Finanzbehörde vor.
2. Der Bund verfügt gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG über die Gesetzgebungskompetenz für das Arbeitsrecht, was ihm auch die Einführung
eines gesetzlichen Mindestlohns und die Übertragung der Prüfungskompetenz auf die Behörden der Zollverwaltung nach § 14 MiLoG
erlaubt.
3. Die Verpflichtung, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 MiLoG zu zahlen, besteht
nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 20 MiLoG für Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland in gleicher Weise.
4. Die Frage, was unter einem „im Inland beschäftigten” Arbeitnehmer i. S. d. § 20 MiLoG zu verstehen ist, bzw. ob §§ 16,
17 und 20 MiLoG für im Transportgewerbe tätige ausländische Arbeitgeber ggf. verfassungs- oder europarechtskonform einschränkend
auszulegen sind, bedarf in einem gegen eine Prüfungsverfügung nach § 15 MiLoG i. V. m. § 2 SchwarzArbG gerichteten Verfahren
keiner abschließenden Klärung, solange nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer
eines ausländischen Transportunternehmens im Inland nicht lediglich Transitfahrten durchgeführt hat (Abgrenzung zum ). Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass – von den reinen Transitfahrten
abgesehen – die §§ 16, 17 und 20 MiLoG auch auf ausländische Arbeitgeber im Transportgewerbe in den Fällen des grenzüberschreitenden
Straßenverkehrs mit Be- oder Entladung in Deutschland und in den Fällen der Kabotage je nach Sachverhalt Anwendung finden
können.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAG-96349
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