1. Die Regelung § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 1 KStG sieht ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vor. Sie enthält jedoch keinen
Günstigkeitsvergleich.
2. Bei der Wahrnehmung des in § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG 2002 n. F enthaltenen sog. Blockwahlrechts handelt es sich um die
Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, die in entsprechender Anwendung des § 130 BGB mit dem Zugang beim FA
wirksam wird. Eine Anfechtung entsprechend der Vorschrift des § 119 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Es kann auch
nicht ausnahmsweise eine Auslegung entgegen dem gesetzlichen Wortlaut dahingehend erfolgen, dass der wirksam gestellte Antrag
noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden könnte.
3. Die Anfechtung wegen eines offenen Kalkulationsirrtums ist ausgeschlossen, da sich der Irrtum nicht auf die Bedeutung des
Erklärten oder die verwendeten Erklärungszeichen, sondern auf die „Realität” bezieht.
4. Die einheitliche Ausübung des Blockwahlrechts soll gewährleisten, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2001 bis 2003
nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu § 8b KStG wechselt. Eine weiter gehende Aussage dahingehend, dass das
Blockwahlrecht nur für einen Veranlagungszeitraum überhaupt nicht ausgeübt werden kann, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1751 Nr. 20 JAAAG-96345
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