Umsatzbesteuerung des Betreibers eines Turnier- und Ausbildungsstalls
Miteigentum an Pferden
anteilige Preisgelder von Reitturnieren
Aufwendungen für Pferde
Leitsatz
1. Die Überlassung eines Pferdes durch seinen umsatzsteuerpflichtigen Eigentümer an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks
Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen ist keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung, wenn für sie weder ein Antrittsgeld
noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung
in dem Rennen ein – sei es auch im Voraus festgelegtes – Preisgeld erhalten.
2. Eine Leistung gegen Entgelt liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Eigentümer das Pferd dem Reitstallbetreiber überlässt,
der damit ein Rennen bestreitet und ebenfalls lediglich im Erfolgsfall vom Eigentümer einen Teil des Preisgeldes erhält.
3. Eine aus den Eigentümern eines Pferdes bestehende „Pferde-Bruchteilsgemeinschaft” ohne Rechtspersönlichkeit und ohne wirtschaftliche
Tätigkeit ist nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer. Die Miteigentumsanteile an den Pferden sind dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen
der einzelnen Miteigentümer zuordnen.
4. Bei der Vereinnahmung des Preisgelds durch den Reiter und die (teilweise) Weiterleitung an den Eigentümer handelt es sich
aus Sicht des Reiters lediglich um einen durchlaufenden Posten.
5. Im Streitfall ließ sich nach Ansicht des Senats die Pensionspferdehaltung auf der einen Seite von der Vorbereitung und
Durchführung der Turniere auf der anderen Seite trennen; es handelte sich nicht um eine einheitliche Leistung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1835 Nr. 21 KÖSDI 2018 S. 21028 Nr. 12 FAAAG-96342
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.