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IWB 19/2018 S. 717

BMJV | Entwurf zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz will für den Fall eines ungeregelten oder „harten“ Ausscheidens Großbritanniens aus der EU Vorsorge treffen für die noch bis zu 10.000 nach englischem Recht gegründeten Gesellschaften, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Gedacht ist insoweit ausschließlich an Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der „private company limited by shares“ (Ltd.). Diesen Limiteds droht nach dem Brexit die Zurückstufung auf eine OHG (oder GbR) und damit die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter. Der Referentenentwurf v.  schlägt die Ergänzung der §§ 122a ff. UmwG vor und einen neuen § 122m UmwG. Danach käme eine englische Limited als übertragender Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in Betracht, wenn der Verschmelzungsplan vor dem Brexi...