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Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. bei Aufwendungen eines Raststättenbetreibers für die Bewirtung von Busfahrern
(1) Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustauschs ist. (2) Das Vorliegen eines Leistungsaustauschs setzt nicht voraus, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung kann u. a. auch in Form einer Werk-, Dienst- oder Vermittlungsleistung erbracht werden. (3) Das Zuführen von potenziellen Kunden stellt eine die Anwendung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG a. F. ausschließende Gegenleistung des Busfahrers für die Bewirtung durch den Gaststättenbetreiber dar (Bezug: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Nr. 10 EStG a. F.; § 299 StGB a. F.).
(1) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % (vor dem Veranlagungszeitraum 2004 und damit auch im St...BStBl 2008 II S. 116