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Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten Wiedereinsetzungsantrag
(1) Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die Bestellung eines Dritten, der sich um die Fristwahrung kümmern konnte, möglich war. (2) Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebs übernommen hat. Dies gilt auch für einen Einzelanwalt. (3) Die organisatorischen Pflichten zur Vorsorge für den Fall einer Erkrankung verdichten sich, wenn ein berufsmäßiger Vertreter wegen einer bereit...