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Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug aus der Überlassung eines Kfz
Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeug zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste.
Eine solche Zusatzvergütung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und auch steuerpflichtig (Abschn. 1.8 UStAE).
Da die Dienstwagen ansonsten zur Ausführung steuerfreier Umsätze (§ 4 Nr. 8 UStG) verwendet werden, ist die Vorsteuer aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). S. 711
Der Anteil der abziehbaren Vorsteuer richtet sich dabei regelmäßig nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer.
Regelmäßig liegen über die gefahrenen Kilometer jedoch keine Aufzeichnungen vor; auch, weil der geldwerte Vorteil aus der Dienstwagennutzung nach der sog. 1 %-Regelung besteuert wird. Eine solche pauschale Wertermittlung ist aus Vereinfachungsgründen auch für die Umsatzbesteuerung der Sachzuwendungen zu übernehmen ( NWB IAAAE-66315, BStBl 2014 I S. 896 = Kurzinfo StuB 2014 S. 469 NWB RAAAE-67550).
Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung ein vereinfachtes Verfahren zur Ermit...