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NWB Nr. 41 vom Seite 2992

EuGH urteilt über Reichweite der Verschwiegenheitspflicht von (Finanzaufsichts-)Behörden

Erika Simon

Nach der Bankenrichtlinie 2013/36/EU (CRD IV) und der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) haben Behörden das Berufsgeheimnis zu wahren. Mit [i]Berufsgeheimnis: Reichweite und Ausnahmendessen Reichweite hat sich unlängst der EuGH in der Rechtssache „Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ./. Baumeister“ () befasst. In einem zweiten Schritt, wenn also von einem Berufsgeheimnis auszugehen ist, stellt sich die Frage, in welchen (Ausnahme-)Fällen die Aufsichtsbehörden dennoch Auskunft über an sich geschützte Informationen geben müssen. Um genau diese Frage zu Informationspflichten der Bankenaufsichtsbehörde Banca d’Italia (BdI) und der luxemburgischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (CSSF) geht es in den Rechtssachen „Buccioni" () und „UBS Europe, Alain Hondequin u. a." ().

Reichweite des geschützten Berufsgeheimnisses

[i]BaFin vs. BaumeisterDie BaFin hatte den Antrag eines Anlegers auf Einsicht in bestimmte, eine Wertpapierhandelsbank betreffende Informationen unter Hinweis auf das Berufsgeheimnis abgelehnt. Der angerufene hat anhand des Art. 54 Ab...