Einordnung von Wertpapieren im Rahmen von Umschichtungen als junges Verwaltungsvermögen
(Az. und )
Bezug:
1. Ausgangslage
Strittig ist, ob Wertpapiere als junges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. zu qualifizieren sind. Mit Gerichtsbescheiden vom hat das FG München (Az. und ) entschieden, dass zum jungen Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sogenannte Umschichtungsfälle) gehört.
Vorliegend handelt es sich um zwei Parallelentscheidungen des Gerichts. Die Gerichtsbescheide betreffen aufgrund von Feststelllungen der Betriebsprüfung geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen. Zum Betriebsvermögen gehörte vorliegend ein Wertpapierdepot. Der Betriebsprüfer verwies hinsichtlich der Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen auf R E 13b.19 Abs. 1 Satz 2 ErbStR.
2. Inhalt der Gerichtsbescheide
Das Finanzgericht hat die Verwaltungsauffassung bestätigt. Für das Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a a. F. ErbStG wurde entgegen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht eine Qualifizierung als junges Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. bekräftigt.
Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es für die Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen allein darauf an, ob dieses dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Es ist nicht danach zu unterscheiden, ob es sich um Umschichtungen innerhalb eines bestehenden Wertpapierdepots oder ob es sich um Neuanschaffungen aus Betriebsmitteln der Gesellschaft handelt.
Dies ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. In Anbetracht des in der Gesetzeshistorie erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist für eine teleologische bzw. enge Auslegung, wie sie überwiegend von der Literatur befürwortet wird (z. B. Kramer in: DStR 2012, 1948 ff, Scholten/Korezkij in: DStR 2009, 147 ff, Fechner/Bäuml in: FR 2009, 22 ff), nach Auffassung des Senats kein Raum. Denn auch, wenn eine weite Auslegung in reinen Umschichtungsfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, so rechtfertigt dies nach Auffassung des Senats es dennoch nicht, vom erklärten Willen des Gesetzgebers abzuweichen.
3. Geäußerte Rechtsauffassung gilt für altes und neues Recht
Da die Voraussetzungen für junges Verwaltungsvermögen durch die zum in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht geändert wurden, sind die Gerichtsbescheide auch für aktuelle Bewertungsstichtage von Bedeutung.
4. Anhängige Verfahren und Zwangsruhe
Gegen die oben genannten Gerichtsbescheide wurde Revision eingelegt. Die Verfahren werden beim BFH unter den Aktenzeichen II R 21/18 und II R 18/18 geführt. Zu der gleichen Frage sind im Hinblick auf die Entscheidung des FG Münster (Urteil Erb) und des FG Rheinland-Pfalz (Urteil ) zwei weitere Revisionsverfahren ( bzw. ) anhängig.
In Fällen, in denen sich Einspruchsführer auf diese BFH-Verfahren berufen, ruhen die Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
OFD Frankfurt/M. v. - S 3812b A - 17 - St 115
Fundstelle(n):
OAAAG-95944