Von der Anknüpfung des Berufsschadensausgleiches an die jährliche Anpassung der gesetzlichen Renten durch § 87 Abs. 1 BVG in der Fassung ab sind auch solche Empfänger von Berufsschadensausgleich erfasst, bei denen die Bemessung dieser Leistung in der Vergangenheit anhand der beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen erfolgt ist. Eine Fortführung der bisherigen Bemessung gem. § 30 Abs. 5 BVG durch eine teleologische Reduktion des § 87 Abs. 1 BVG ist ausgeschlossen. § 87 Abs. 1 BVG ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Stichtagsregelung begründet weder einen Verstoß gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG.
Fundstelle(n): JAAAG-95911
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