Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
Nach dem BStBl 2007 II, 180, liegen bei einem Freiberufler die Voraussetzungen für die Annahme außerordentlicher Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Im Urteilsfall hatte ein Psychotherapeut im Jahr 2001 aufgrund einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erkannten Punktbewertung eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 erhalten.
Die Grundsätze des Urteils sind auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden. Beispielsweise ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG damit auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt (vgl. in diesem Zusammenhang ) und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt / Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt.
Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG kann jedoch nicht gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die betreffende Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dieser Sachlage an dem Merkmal der Zusammenballung fehlt.
Dieser Rechtsansicht entsprechend hat der entschieden, dass die Anwendung des § 34 EStG nicht in Betracht komme, wenn sich die Auszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung auf drei oder mehr Veranlagungszeiträume verteilen.
In dem vor dem FG Köln geführten Rechtsstreit (Az. 3 K 2762/10) berief sich der Kläger auf das (BStBl 1967 III, 2). Nach Auffassung des Klägers war - unabhängig von den im genannten Urteilen - der Zufluss mehrjähriger Vergütungen als nachträgliche Einnahme über zwei Veranlagungszeiträume begünstigt, wenn die Zahlung aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungsempfängers auf zwei Jahre verteilt wurde.
Das Finanzgericht Köln hat mit seinem Urteil vom - 3 K 2762/10 die tarifermäßigte Besteuerung abgelehnt. Zwar handele es sich in Anlehnung an das (BStBl 2007 II, 180) bei den Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung um nachträgliche Einkünfte, da der spätere Zufluss mehrere Jahre betreffe, allerdings fehle es an dem notwendigen Merkmal der Zusammenballung der Einkünfte, die eine tarifermäßigte Besteuerung rechtfertigen würde. Aufgrund der von den Klägern eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH die Revision zugelassen.
Mit Urteil vom - Az. VIII R 37/14 - hat der BFH entschieden, dass eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht kommt, wenn eine Gesamtvergütung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen ausgezahlt wird.
Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpfe an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und grundsätzlich nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen würden. Es bestehen keine Bedenken die Ausführungen zur Tarifermäßigung im Sinne des § 34 EStG bei Entlassungsentschädigungen gemäß BStBl 2016 I S. 277 entsprechend anzuwenden.
Die Bearbeitung von Einsprüchen, die unter Berufung auf das Verfahren VIII R 37/14 ruhten, kann wieder aufgenommen werden.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - akt. Kurzinfo ESt
32/2014
Fundstelle(n):
EAAAG-95742