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KSR Nr. 10 vom Seite 9

Begünstigte Sach- und Dienstleistungen an eigene Arbeitnehmer

Auch der entgeltliche Vertrieb für Dritte kann die Vergünstigungen möglich machen

Bernhard Paus

§ 8 Abs. 3 EStG bietet als Vergünstigungen eine günstigere Bewertung (Abschlag von 4 %) und eine Befreiung bis zur Freigrenze von 1.080 € für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber zumindest zur Hälfte für fremde Kunden herstellt oder vertreibt (bei Waren) bzw. erbringt (bei Dienstleistungen). Einen Vertrieb, der den Zugang zu der Vergünstigung eröffnet, nimmt der BFH auch an, wenn der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung vertreibt. Die genaue Abgrenzung zu einer nichtbegünstigten, bloßen Vermittlung der Waren oder Dienstleistungen bleibt leider offen.

Nur in groben Zügen erkennbarer Sachverhalt

Aus Gründen des Steuergeheimnisses sah sich der BFH gehindert, den Sachverhalt im Detail zu veröffentlichen. Aus den Urteilsgründen lässt sich erkennen (bzw. teilweise nur vermuten), dass der Arbeitgeber, den das Finanzamt für nichteinbehaltene Lohnsteuer in Haftung nehmen wollte, einem Konzern angehörte. Dieser Betrieb übernahm für ein anderes Konzernunternehmen den Vertrieb eines – vermutlich technischen – Geräts und ggf. zugehöriger technischer Dienstleistungen. Ob der Arbeitgeberbetrieb dabei im eigenen Namen au...