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Beschränkte Einkommensteuerpflicht
Besteuerung der Gehälter eines privaten Unternehmens in der Entwicklungshilfe
Als inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG gelten auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss. Der BFH hat nun geklärt, ob dies auch bei Zahlungen eines privaten Unternehmens zur Förderung der Entwicklungshilfe gilt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Ein im Inland angestellter Ingenieur wurde im Rahmen seines Anstellungsvertrags für einige Jahre unter Aufgabe seines inländischen Wohnsitzes für ein Projekt nach Kenia entsandt. Grundlage dieser Tätigkeit war ein Consultingvertrag zwischen seinem Arbeitgeber und der E-GmbH, einem bundeseigenen privatrechtlich organisierten, gemeinnützigen und weltweit tätigen Unternehmen der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung. Das Projekt wurde aus Bundesmitteln sowie aus Mitteln der EU finanziert. Sein Gehalt erhielt der Ingenieur ausschließlich von seinem Arbeitgeber, der es wiederum aus den Vergütungen der E-GmbH finanzierte. Das Finanzamt sah den gezahlten Arbeitslohn als inländische Einkünfte i....