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Betriebsausgabenabzug eines Raststättenbetreibers bei kostenloser Bewirtung von Busfahrern
Keine Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Wenn ein Busfahrer eine Raststätte ansteuert und dort dafür, dass er potentielle Kunden zuführt, ohne Bezahlung bewirtet wird, liegt einer aktuellen Entscheidung des BFH zufolge ein Leistungsaustausch zwischen dem Betreiber der Raststätte und dem Busfahrer vor. Die Abzugsbeschränkung für Bewirtungsaufwendungen greift nach Ansicht des BFH nicht. Der BFH sieht in der Bewirtung auch keine zu einem Abzugsverbot führende strafbare Bestechung.
Problemstellung
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (Bewirtungsaufwendungen) nicht als Betriebsausgaben abziehbar, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Das Abzugsverbot greift nach der Rechtsprechung des BFH nicht, wenn der Steuerpflichtige die Bewirtung als Teil eines Leistungsaustauschs erbringt. Ein Leistungsaustausch setzt dabei keine Geldzahlung des Bewirteten voraus; auch Sach- oder Dienstleistungen genügen. Danach kann die Frage, ob das Abzugsverbot Anwendung findet, im Einzelfall schwierig zu beantworten sein:
Dient eine Bewirtung...