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KSR Nr. 10 vom Seite 2

Umfang eines begünstigten Aufgabegewinns

Erträge aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens gehören zum Aufgabegewinn

Lars Micker

Ein wegen eines Zinszuschusses gebildeter passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist im Rahmen einer Betriebsaufgabe zugunsten des Aufgabegewinns aufzulösen, wenn das dem Zinszuschuss zugrunde liegende Darlehen fortgeführt wird.

Gesetzlicher Hintergrund und Streitfall

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall war streitig, ob der Ertrag aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP) beim laufenden Gewinn oder beim Betriebsaufgabegewinn zu berücksichtigen ist. Solche pRAP sind nach § 250 Abs. 2 HGB auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen, wenn Einnahmen vor dem Abschlussstichtag Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen. Eine identische Regelung findet sich in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Im Streitfall hatte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, die er durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG für das Normalwirtschaftsjahr vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ermittelte. Die Steuerbilanz zum wies einen pRAP wegen eines Zinszuschusses nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm für die Errichtung eines Schweinestalls aus. Der Schweinestall wurde im Jahr 2005 errichtet und im Juli 2010 an einen anderen Landwirt verpachtet. Das D...