Ermittlung des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgeblichen Steuersatzes: § 19 Abs. 1 ErbStG keine additive Teilmengentarifvorschrift,
sondern Vollmengenstaffeltarifregelung
Leitsatz
1. Die Steuersatztabelle in § 19 Abs. 1 ErbStG enthält einen sog. Vollmengenstaffeltarif, der den gesamten steuerpflichtigen
Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz erfasst; die Grundsätze des ) zur Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG können nicht analog auf die Besteuerung
des steuerpflichtigen Erwerbs bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet werden.
2. Der bei einem nur geringfügigen Überschreiten der jeweiligen Obergrenze des § 19 Abs. 1 ErbStG und der damit einhergehenden
Erhöhung des Steuersatzes auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb eintretende Progressionseffekt wird durch den Härteausgleich
des § 19 Abs. 3 ErbStG kompensiert; für eine Steuerberechnung dergestalt „additiver Teilmengentarif”), dass der steuerpflichtige
Erwerb nach § 19 Abs. 1 ErbStG nach einem Teilmengentarif der jeweiligen Tabellenstufe errechnet wird und mehrere verwirklichte
Teilmengen der Tabellenstufen addiert werden (z. B. bei Steuerklasse I, Steuersatz auf steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000
EUR: 7 v. H.; Steuersatz auf den über 75.000 EUR hinausgehenden steuerpflichtigen Erwerb bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb
von 300.000 EUR: 11 v. H., usw.) gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 15 DStRE 2019 S. 568 Nr. 9 EFG 2018 S. 1721 Nr. 20 ErbBstg 2018 S. 293 Nr. 12 ErbStB 2018 S. 352 Nr. 12 UVR 2019 S. 73 Nr. 3 AAAAG-95700
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