Körperschaftsteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 30 Entstehung der Körperschaftsteuer
A. Rechtsentwicklung und Anwendungsbereich des § 30 KStG
1Durch Art. 3 Nr. 13 des Steuersenkungsgesetzes vom wurden aus Anlass des Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren die bisherigen, seit dem lediglich redaktionell angepassten Regelungen des § 48 KStG a. F. wortgleich in § 30 KStG übernommen.
2Nach der allgemeinen Inkrafttretensregelung des § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes vom ist § 30 KStG grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 30 KStG gem. § 34 Abs. 1a KStG i. d. F. vom erstmals für den VZ 2002 anzuwenden, wenn das erste im VZ 2001 endende Wirtschaftsjahr vor dem beginnt. Demnach ist bei vollständigen vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren § 30 KStG in jedem Fall erstmals für den VZ 2002 anzuwenden, nicht aber bei im Jahr 2001 beginnenden Rumpfwirtschaftsjahren.
3Der persönliche Anwendungsbereich des § 30 KStG ist mit dem des KStG insgesamt identisch. Er regelt die Entstehung der KSt sowohl für unbeschränkt steuerpflichtige (§ 1 Abs. 1 KStG) als auch für beschränkt steuerpflichtige (§ 2 KStG) Körperschaftsteuersubjekte. In sachlicher Hinsicht ist § 30 KStG auf sämtliche nach dem KStG (und über die Verweisungen auch nach dem EStG) entstehenden...