Körperschaftsteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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Vorbemerkungen zu §§ 14 – 19 Kommentar
A. Begriff „Organschaft“
1Im Wirtschaftsleben kommt es häufig vor, dass ein einzelnes Unternehmen mehr oder weniger wirtschaftlich unselbständig handelt, obwohl es zivilrechtlich selbständig ist und einen eigenen Rechtsträger darstellt. Die Unternehmensbesteuerung richtet sich grds. nach der zivilrechtlichen Beurteilung. Steuersubjekt ist deshalb – von Ausnahmen abgesehen – jeder zivilrechtlich selbständige Rechtsträger. Dies gilt im Allgemeinen auch für wirtschaftlich abhängige Unternehmen, die z. B. in einen Konzern eingegliedert sind. Daraus resultiert u. a., dass ein steuerlicher Verlustausgleich zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme hiervon besteht in den Fällen der „Organschaft“.
2Mit „Organschaft“ wird ein bestimmter wirtschaftlicher Abhängigkeitstatbestand gekennzeichnet. Ihr wesentliches Merkmal ist die rechtliche und faktische Unterordnung eines Unternehmens in der Rechtsform einer KapGes als sog. Organgesellschaft (OG) unter ein anderes Unternehmen, den sog. Organträger (OrgT). Gleichwohl bleibt – etwa im Gegensatz zur Verschmelzung (Fusion) – die zivi...