Körperschaftsteuergesetz Kommentar
4. Aufl. 2019
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§ 9 Abziehbare Aufwendungen
Zum Inhalt des § 9 KStG
R 9 KStR 2015; H 9 KStH 2015; §§ 48 ff. EStDV; R 10b.1 und 10b.3 EStR; §§ 51 ff. AEAO; H 15.8 Abs. 4 EStH; R 8.2 GewStH 2009; H 8.2 GewStH 2009.
1 Die Norm regelt den Abzug bestimmter Aufwendungen bei der Einkommensermittlung in Ergänzung zu § 8 KStG; sie enthält zwei völlig unterschiedliche Tatbestände:
Durch Abs. 1 Nr. 1 werden die Gewinnanteile des Komplementärs einer KGaA aus dem körperschaftsteuerrechtlich zu versteuernden Einkommen der KGaA ausgeschieden.
Abs. 1 Nr. 2 ermöglicht den Abzug der Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Spenden und eingeschränkt von Mitgliedsbeiträgen.
2Die Abs. 2 und 3 regeln die verfahrensrechtlichen Regelungen sowie Vertrauensschutz- und Haftungsbestimmungen in Bezug auf den Abzug von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach Abs. 1 Nr. 2.
3–5(Einstweilen frei)
Teil 1: Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG)
Menzel, Die Entgelte der Personengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) an ihre unmittelbar haftenden Gesellschafter (II), DStR 1972, 594; Bacher, Die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) im Steuerrecht, DB 1985, 2117; Jünger, Zur Stellung des persönl...