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Zur Leistungsgewährung in der Pflegeversicherung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAG-95538 Das Verfahren bei Antragstellung auf Leistungen nach der Pflegeversicherung ist geprägt von dem Gebot der zutreffenden Sachverhaltsermittlung, die der Gesetzgeber in erster Linie den Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder anderen unabhängigen Gutachtern zugewiesen hat. Die Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen (GKV) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit legen in Ziffer 3.2.6 die Einzelheiten hierzu rechtsverbindlich fest.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gutachterliche Einschätzung der Pflegebedürftigkeit des Versicherten
[i]Pflegekasse als für Begutachtung und Entscheidung verantwortliche StelleDer nach Antragstellung von der Pflegekasse zu beauftragende Gutachter hat den Versicherten grds. in seinem Wohnbereich aufzusuchen und dort unter den jeweiligen häuslichen Bedingungen eine Einschätzung der Pflegebedürftigkeit vorzunehmen (vgl. §§ 14, 15, § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB XI). Die Ergebnisse der Begutachtung des MDK oder eines anderen unabhängigen Gutachters sind lediglich sachverständige Äußerungen mit Empfehlungscharakter; sie binden die Pflegekasse nicht. Diese bleibt vielmehr für die ordnungsgemäße Durchführung der Begutachtung und für die Verwaltungsentscheid...