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Gründungszuschuss | Ermessen der Agentur für Arbeit
Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Bewilligung eines Gründungszuschusses liegt nicht vor, wenn der Agentur für Arbeit im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung der Umstand, dass die Arbeitnehmerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme eine selbständige Tätigkeit aufnehmen sollte, nicht bekannt ist und sie ihn daher im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen konnte. Aus demselben Grund besteht auch kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
Eine Arbeitnehmerin, die durch Aufnahme einer [i]Zur Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Existenzgründer Hartmann, NWB 40/2018 S. 2937selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet, kann zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der E...