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FG Münster 01.07.2018 1 K 42/18 E, NWB 40/2018 S. 2914

Einkommensteuer | Besteuerung von Arbeitslohn in sog. Dreieckssachverhalten

Das entschieden, dass ein Besteuerungsrecht für sog. Drittstaateneinkünfte nicht ohne Rücksicht auf die Regelungen des S. 2915 [i]Heerdt, IWB 5/2017 S. 166Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Quellenstaat (Drittstaat) ausgeübt werden kann. Sofern der Bundesrepublik Deutschland danach kein Besteuerungsrecht für die betroffenen Einkünfte zusteht und der Quellenstaat sein Besteuerungsrecht an einen anderen Staat weiterreicht, findet zudem die innerstaatliche Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung, wenn die Einkünfte in dem Quellenstaat jedenfalls an sich der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Anmerkung:

Der Kläger hatte in den Streitjahren seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, arbeitete in der Schweiz und bezog in Frankreich eine Zweitwoh...