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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 09-10 | Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt. Eine Erleichterung gibt es zudem, was den Leistungszeitpunkt angeht. Dieser kann sich – so der BFH – aus dem Rechnungsdatum ergeben.

Den Anfang machen in unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” die jüngsten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer , mit denen das höchste deutsche Steuergericht Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen erleichtert. Sehen wir uns als Erstes an: Was gibt es Neues im Hinblick auf die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung? Danach befassen wir uns mit den Anforderungen an den Zeitpunkt der Leistung.

Was die Anschrift des leistenden Unternehmers in einer Rechnung angeht, war streitig: Genügt für den Vorsteuerabzug eine Adresse, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist? Also eine Briefkastenadresse? Oder ist es erforderlich, dass in der Rechnung ein Ort angeg...