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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 06 | Selbstanzeige: Zinsen sollten trotz verfassungsrechtlicher Bedenken in voller Höhe gezahlt werden

Mandanten, die eine Selbstanzeige abgeben, sollten neben der Steuer auch die Zinsen in voller Höhe zahlen. Es darf keinesfalls ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsen gestellt werden. Die Zinsen müssen in voller Höhe entrichtet werden, um in den Genuss des staatlichen Verzichts auf Strafverfolgung zu gelangen. Ansonsten ist eine Selbstanzeige unwirksam. Die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Zinsen ändern daran nichts.

Auf eine fiese Falle bei Selbstanzeigen möchten wir sie nun hinweisen. Hintergrund ist eine interne Verwaltungsanweisung der OFD Nordrhein-Westfalen, die ein Internet-Portal aufgedeckt hat.

Wie Sie wissen, hat der Bundesfinanzhof vor kurzem – nach langem Zögern – entschieden: Die Höhe der Nachzahlungszinsen von 0,5  % für jeden vollen Monat begegnet schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln. Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin bekannt gegeben: Für Verzinsungszeiträume ab dem wird auf Antrag des Zinsschuldners Aussetzung der Vollziehung gewährt. Das bedeutet: Die Steuerzahler müssen die Zinsen vorerst nicht bezahlen. Das gilt auch für Aussetzungs-, Stundungs- und Hinterziehungszinsen.

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