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Track 19 | Kfz-Steuer: Befreiung für Zugmaschinen im Schaustellerbetrieb
Die Steuerbefreiung für Zugmaschinen nach § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG setzt nur voraus, dass die Zugmaschine ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb oder einen Betrieb nach Schaustellerart verwendet wird. Es ist nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe i. S. der §§ 55 ff. der GewO ausübt. Für die Befreiung von der Kfz-Steuer kommt es allein auf die Zweckbestimmung und die Verwendung des Fahrzeugs an.
Ein Urteil zur Kfz-Steuer haben wir noch für Sie. Der Bundesfinanzhof hat jüngst entschieden: Die Steuerbefreiung für Zugmaschinen setzt nur voraus, dass diese ausschließlich für einen Schaustellerbetrieb verwendet werden oder für einen Betrieb nach Schaustellerart. Es ist nicht erforderlich, dass der Halter der Zugmaschine ein Reisegewerbe ausübt.
Für die Befreiung von der Kfz-Steuer kommt es – so der III. Senat des BFH – allein auf die Zweckbestimmung und die Verwendung des Fahrzeugs an. Nicht hingegen auf die steuerliche oder gewerberechtliche Qualifikation des Halters.
Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Verein ein Reisetheater betrieben. Das FG Nürnberg hatte in erster Instanz die Steuerbefreiung noch mit dem Argument abgelehnt: Die Zugmaschine wird nicht gewerblich genutzt. – Das ist so nich...