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BMF 27.07.2018 IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04, IWB 18/2018 S. 675

BMF | Besteuerungsrecht an Ruhegehältern an Hinterbliebene nach dem DBA Schweiz im Ansässigkeitsstaat

Das BMF hat bekannt gemacht, dass Deutschland und die Schweiz sich am darauf verständigt haben, Art. 19 Abs. 5 DBA Schweiz auch auf Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern anzuwenden. Bereits mit einer Konsultationsvereinbarung v.  hatten sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst als aus einem Sondervermögen nach Art. 19 Abs. 1 DBA Schweiz gewährt gelten und dass der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht hat, wenn der Vergütungsempfänger Grenzgänger nach Art. 15a des DBA ist oder war.