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Lexikon - Stand: 29.02.2024

Vermittlungsleistungen

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Eine Vermittlungsleistung liegt dann vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines Dritten tätig wird. Vermittlungsleistungen können umsatzsteuerfrei sein, bestimmte steuerfreie Umsätze sind nachweisungspflichtig. Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Vermittlungsleistungen und zeigt anhand von vielen Praxisbeispielen, wie die Automatikkonten der Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung dabei verknüpft sind.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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1200
Bank
1400
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1776
Umsatzsteuer 19 %
8160
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug zum Gesamtumsatz gehörend, § 4 UStG
8165
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug zum Gesamtumsatz gehörend
8514
Provisionsumsätze, steuerfrei § 4 Nr. 8 ff. UStG
8515
Provisionsumsätze, steuerfrei § 4 Nr. 5 UStG
8519
Provisionserlöse 19 % USt
8574
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten, steuerfrei § 4 Nr. 8 ff. UStG
8575
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten, steuerfrei § 4 Nr. 5 UStG

1.2 SKR 04


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
1800
Bank
3806
Umsatzsteuer 19 %
4160
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug zum Gesamtumsatz gehörend, § 4 UStG
4165
Steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug zum Gesamtumsatz gehörend
4564
Provisionsumsätze, steuerfrei § 4 Nr. 8 ff. UStG
4565
Provisionsumsätze, steuerfrei § 4 Nr. 5 UStG
4569
Provisionserlöse 19 % USt
4574
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten, steuerfrei § 4 Nr. 8 ff. UStG
4575
Sonstige Erträge aus Provisionen, Lizenzen und Patenten, steuerfrei § 4 Nr. 5 UStG

2. Rechtsgrundlagen


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3. Allgemeine Grundsätze

3.1 Definition und Voraussetzungen

Bei einer Vermittlungsleistung handelt es sich um eine sonstige Leistung i. S. des § 3 Abs. 9 UStG, die darin besteht, einem Unternehmer oder einem privaten Endverbraucher einen Geschäftspartner zu vermitteln. Die Vermittlungsleistung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vermittler gegenüber einer dritten Person im fremden Namen und für fremde Rechnung auftritt. Maßgeblich ist dabei das Zivilrecht. Der Vermittler kann sowohl gegenüber dem Leistungsempfänger als auch gegenüber dem Leistenden tätig werden.

Hinweis:

Nach den Regelungen in § 164 Abs. 1 BGB liegt eine Vermittlungsleistung nur dann vor, wenn der Vertreter (Vermittler) das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen (Leistender oder Leistungsempfänger) ausführt.

Abb. 1: Schaubild Vermittlungsleistung

Der Vermittler hat nur umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen durch Ausführung einer Dienstleistung an den Leistenden oder an den Leistungsempfänger. Der Kauf- oder Dienstleistungsvertrag für das vermittelte Geschäft kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zustande. Im Innenverhältnis haben nur Vermittler und Auftraggeber Rechts- und Leistungsbeziehungen. Der Vermittler hat nach den §§ 87 ff. HGB einen Anspruch auf eine angemessene Provision.

Beispiele aus der Praxis:

  • Handelsvertreter und Handelsmakler,

  • Immobilienmakler,

  • Kreditvermittler,

  • Versicherungsvertreter,

  • Betrieb eines Reisebüros,

  • Gebrauchtwarenhändler, z. B. Gebrauchtwagenhändler oder Second-Hand-Läden,

  • Tankstellenbetreiber, z. B. beim Verkauf von Treibstoffen,

  • Auktionator bei Versteigerungen.

Betreibt der Unternehmer in eigenen oder gemieteten Räumen ein Ladengeschäft, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Unternehmer seine Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft. Im Falle einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die sowohl als Handeln im eigenen als auch als Handeln im fremden Namen verstanden werden kann, gehen Unklarheiten zulasten des Erklärenden.

Hinweis:

Bei einem sog. „Second-Hand-Shop“ gelten Besonderheiten. Es ist nicht erforderlich, dass dem Käufer Name und Anschrift des Einlieferers genannt wird. Es genügt, wenn dem Käufer z. B. durch Schilder oder ähnliche Hinweise im Ladenraum bekannt wird, dass der Ladeninhaber im Namen und für Rechnung eines Dritten tätig wird und die Identität seines Vertragspartners („Einlieferer”) anhand der Unterlagen des Ladeninhabers genannt werden kann.

Zur Behandlung von Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mi der Ausgabe von Einzweck- bzw. Mehrzweckgutscheinen in Vertriebsketten, vgl. Abschnitt 3.17 UStAE.

Die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG; der Leistungsort dieser Umsätze richtet sich bei Leistungen an einen Unternehmer nach § 3a Abs. 2 UStG, bei Leistungen an einen Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG.

3.2 Leistungsort bei Vermittlungsleistungen

Als sonstige Leistung ist bei der Bestimmung des Ortes sowohl die Eigenschaft des Auftraggebers (Leistungsempfängers) als auch die Art der vermittelten Leistung von entscheidender Bedeutung.

Ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer i. S. des § 3a Abs. 2 UStG, der die sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht, ist der Ort der Vermittlungsleistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die Vermittlungsleistung an die Betriebsstätte ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

Wird die Vermittlungsleistung an einen Nichtunternehmer (Privatperson) oder an einen Unternehmer für dessen nichtunternehmerische Zwecke ausgeführt, so bestimmt sich der Ort der Vermittlungsleistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Das ist der Ort, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. Dies gilt nach Art. 31 Buchst. b MwStVO auch für die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer.

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