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Lexikon - Stand: 28.02.2024

Unternehmer

Karl-Hermann Eckert

Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.

Zusammenfassung

Der Unternehmerbegriff ist zentral für das Umsatzsteuerrecht, denn nur ein Unternehmer kann steuerbare Leistungen ausführen und ist grundsätzlich berechtigt, den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG in Anspruch zu nehmen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Definition des Unternehmerbegriffs und dessen Rechtsfolgen.

1. Rechtsgrundlagen


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2. Allgemeine Grundsätze

2.1 Unternehmerbegriff

Der Unternehmerbegriff ist in § 2 UStG geregelt. Zur Erlangung der Unternehmereigenschaft müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Es muss eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden und

  2. diese Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden.

Unternehmer kann jedes Wirtschaftsgebilde sein. Dabei kommt es weder auf die Rechtsform noch auf die Rechtsfähigkeit des Leistenden an.

Beispiele
  • Einzelunternehmen,

  • Personengesellschaften,

  • Kapitalgesellschaften einschließlich Unternehmergesellschaften,

  • ausländische Gesellschaften, z. B. eine Limited,

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts,

  • Gelegenheitsgesellschaften, z. B. Ladengemeinschaften oder

  • Arbeitsgemeinschaften, z. B. im Baugewerbe.

Wem eine Leistung als Unternehmer zuzurechnen ist, richtet sich danach, wer dem Leistungsempfänger gegenüber als Schuldner der Leistung auftritt. Dies ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist i. d. R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.

Hinweis:

Reine Innengesellschaften, die ohne eigenes Vermögen, ohne Betrieb, ohne Rechtsfähigkeit und ohne Firma bestehen, sind mangels Auftreten nach außen hin, kein Unternehmer.

Der entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft – im Gegensatz zur einer am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts – keine Unternehmereigenschaft besitzt. Es liegen vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor. Das Urteil widerspricht der bisher vertretenen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 2.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE. Zur Umsetzung dieses Urteils hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2022 § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG dahingehend ergänzt, dass eine Unternehmereigenschaft auch dann vorliegen kann, wenn der Handelnde nach anderen Vorschriften nicht rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften sein. Die Änderung soll daher auch der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienen. Gleichwohl bleibt eine Unsicherheit, da die Gesetzesänderung erst zum in Kraft tritt.

Das zum Vorsteuerabzug im Fall einer nicht unternehmerisch tätigen Bruchteilsgemeinschaft lässt weiterhin offen, ob eine Bruchteilsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Unternehmereigenschaft besitzt.

Ein Berufs- oder Wirtschaftsverband ist nicht bereits deshalb Unternehmer, weil er die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt und die einzelnen Mitglieder mittelbar von der Tätigkeit des Verbands profitieren. Unternehmer ist er nur dann und insoweit, als er an seine Mitglieder oder an Dritte entgeltliche Leistungen erbringt, die diesen unmittelbar zugute kommen.

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