Zahlungen des Schuldners an den Steuerberater, die den gesetzlichen Gebührenrahmen überschreiten, stellen eine teilweise inkongruente Deckung dar, wenn die getroffene Gebührenvereinbarung formunwirksam ist. Die teilweise Inkongruenz führt grundsätzlich dazu, dass die Zahlung insgesamt anfechtbar ist. Eine Beschränkung der Anfechtung auf den nicht angemessenen Teil der Vergütung kommt nur in Betracht, wenn im Übrigen eine werthaltige Leistung unter den Voraussetzungen eines Bargeschäfts (§ 142 InsO) vergütet wird.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 2190 Nr. 40 DStRE 2018 S. 446 Nr. 7 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2017 S. 2644 ZIP 2017 S. 1486 Nr. 31 ZAAAG-94682
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