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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 SO 2855/18 B

Leitsatz

Leitsatz:

Prozesskostenhilfe als Form der höchstpersönlichen Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege kann nach dem Tod des Antragstellers nicht mehr bewilligt werden. Mit dem Tod des Antragstellers wird sein Prozesskostenhilfeantrag gegenstandslos.

Fundstelle(n):
OAAAG-94596

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