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Steuervereinfachung durch ein Umsatzsteuerlager
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Voraussetzungen eines Umsatzsteuerlagers
Nach § 4 Abs. 4a UStG werden die Lieferungen der in der Anlage 1 zum UStG bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie in ein inländisches Umsatzsteuerlager geliefert werden (Einlagerungslieferung) und auch für Lieferungen innerhalb des Umsatzsteuerlagers (Lagerlieferung). Befreit sind ferner bestimmte Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Warenlieferungen.
Erst wenn die Ware das Umsatzsteuerlager verlässt, ergeben sich umsatzsteuerpflichtige Tatbestände für den Auslagerer, z. B. der Wegfall einer Steuerbefreiung. Ein Umsatzsteuerlager kann an jedem Ort im Inland errichtet werden. Es muss von einem zuverlässigen Lagerhalter betrieben werden, z. B. Händler oder Spediteur. Es bedarf einer Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde.
II. Leistungsarten im Umsatzsteuerlager
Umsätze im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerlager können sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig sein. Steuerfrei sind z. B. die Lieferungen in ein Umsatzsteuerlager (Einlagerungslieferung), die ruhenden Lieferungen innerhalb eines Umsatzsteuerlagers (La...