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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 K 24/18

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1 Satz 1

Finanzverfahren: Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen vermeintlich fehlerhafter Geschäftsverteilung

Leitsatz

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts und / oder des Spruchkörpers nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Rechtsschutz gegen den behaupteten Entzug des gesetzlichen Richters wird vielmehr durch die dafür vorgesehenen Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Richters oder des Spruchkörpers gewährt.

Fundstelle(n):
TAAAG-94363

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