Förderunschädliche „Entschuldung der Wohnung” i. S. v. § 92a Abs. 1 Nr. 2 EStG a. F. durch Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens
zur Auffüllung eines in das Finanzierungskonzept der Wohnung einbezogenen Bausparvertrags
Leitsatz
Das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital wird i. S. d. § 92a Abs. 1 Nr. 2 EStG (in der bis
geltenden Fassung) förderunschädlich zur „Entschuldung einer Wohnung” verwendet, wenn nach einem einheitlichen Finanzierungskonzept
das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Immobiliendarlehen erst nach Ablauf der Festzinsphase durch einen künftig fällig
werdenden Bausparvertrag getilgt werden kann und der Steuerpflichtige das geförderten Altersvorsorgevermögen (Altersvorsorge-Eigenheimbetrag)
teilweise zur Auffüllung des Bausparvertrags und damit zum früheren Erhalt des Bausparguthabens bzw. Bauspardarlehens verwendet
hat (im Streitfall: Aufnahme des Darlehens zur Vorfinanzierung der Bausparsumme, also des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens,
die bei Zuteilungsreife des Bausparvertrages vertraglich verpflichtend zur Tilgung des Darlehens zu verwenden ist).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1710 Nr. 20 SAAAG-94359
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