Geschäftsführerhaftung nach Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Haftung nur wenn und soweit die zugrunde liegende Steuerschuld noch besteht
Leitsatz
1. Die Einsetzung eines „schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalters i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 InsO führt nicht dazu,
dass der GmbH-Geschäftsführer fortan von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH i. S. v. § 34 Abs. 1 AO entbunden
ist.
2. In einem solchen Fall muss der GmbH-Geschäftsführer zwecks Vermeidung einer Bestätigung der Rechtmäßigkeit seiner Haftungsinanspruchnahme
nach § 69 AO durch das FG dem Gericht gegenüber darlegen und ggf. nachweisen, welche Schritte er zur Zahlung der Steuer am
Fälligkeitstag eingeleitet habe, deren Weiterverfolgung sich jedoch wegen der Haltung des vorläufigen Insolvenzverwalters
als sinnlos dargestellt hätten.
3. Der Nachweis der Sinnlosigkeit ist geführt, wenn ein mit umfänglichen Vertretungsvollmachten (z. B. gegenüber Kreditinstituten)
ausgestatteter maßgeblicher Mitarbeiter des vorläufigen Insolvenzverwalters durch sein Verhalten gegenüber dem Geschäftsführer
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er zu einer Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten
unter keinen Umständen seine Zustimmung erteilen werde und dass deshalb eine diesbezügliche individuelle Anfrage des Geschäftsführers
an ihn von vorneherein sinnlos sei.
4. Ein Haftungsanspruch kann nur bestehen, wenn und soweit die betreffende Steuerschuld noch besteht. Geht der Steueranspruch
durch Zahlung, Aufrechnung oder durch Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung endgültig unter, so erlischt auch der darauf
beruhende Haftungsanspruch und das FA muss diese Umstände in seiner Einspruchsentscheidung anspruchsmindernd berücksichtigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 10 Nr. 16 DStRE 2019 S. 643 Nr. 10 EFG 2018 S. 1610 Nr. 19 EAAAG-94355
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