BGH Beschluss v. - 5 StR 38/18

Schutzwürdiges Vertrauen auf Verurteilung gemäß eines rechtlichen Hinweises

Gesetze: § 265 Abs 1 StPO

Instanzenzug: Az: 518 KLs 64/16

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO geht schon deshalb fehl, weil es sich bei dem Antrag mangels Behauptung einer bestimmten Beweistatsache nicht um einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt; eine zulässige Aufklärungsrüge ist insoweit nicht erhoben.
Die Rüge eines Verstoßes nach § 338 Nr. 6 StPO ist jedenfalls auch deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, welche Verfahrensvorgänge ganz konkret während der vierminütigen Alarmzeit in der Hauptverhandlung stattgefunden haben.
Die Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls unbegründet, weil nach dem Revisionsvortrag nicht ersichtlich ist, dass durch die Zurückweisung der beiden lediglich aus dem Protokoll ersichtlichen Fragen die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. gegen § 265 StPO liegt nicht vor. Nach Erteilung seines rechtlichen Hinweises, es komme abweichend von der Anklage auch eine Verurteilung wegen Beihilfe in Betracht, war das Landgericht nicht zur „Rücknahme“ dieses Hinweises verpflichtet, bevor es zu einer Verurteilung wegen Täterschaft gemäß der Anklage gelangt ist. Die Erteilung eines rechtlichen Hinweises gemäß § 265 Abs. 1 StPO begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Gericht lediglich diesem Hinweis gemäß urteilt (vgl. , NJW 1998, 3654, 3655). Durch die Neufassung von § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO hat sich daran nichts geändert.
Mutzbauer     
        
Sander     
        
Berger
        
Mosbacher     
        
Köhler     
        

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:030718B5STR38.18.0

Fundstelle(n):
MAAAG-94254