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NWB Nr. 39 vom Beilage Seite 32

Forderungen in der Handels- und Steuerbilanz

Wie erfolgen Ansatz, Bewertung und Wertberichtigungen?

Udo Cremer

In den Jahresabschluss sind u. a. sämtliche Vermögensgegenstände aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Forderungen sind in der Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB) zu aktivieren. Zum Bilanzstichtag muss ermittelt werden, ob die Forderung noch voll werthaltig ist oder ggf. eine Einzelwertberichtigung in Betracht kommt. Darüber hinaus kann für zweifelsfreie Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalwertberichtigung vorgenommen werden.

I. Entstehung von Forderungen

1. Zeitpunkt der Aktivierung

[i]Aktivierung einer Forderung richtet sich im Wesentlichen nicht nach rechtlichen, sondern ...Zum Bilanzstichtag ist eine Forderung nur zu berücksichtigen, wenn sie realisiert, d. h. rechtlich bereits entstanden ist. Aufgrund des Realisationsprinzips sind vertraglich begründete (Kaufpreis-)Forderungen erst dann zu aktivieren, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung „wirtschaftlich erbracht“ hat und die Zahlung somit hinreichend sicher ist (, BStBl 1993 II S. 786).

Wirtschaftlich entsteht eine Forderung in dem Zeitpunkt, in dem die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt wurden und mit einer künftigen zivilrechtlichen Entst...BStBl 1995 II S. 594BStBl 2006 II S. 26

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