Die Klägerin beanstandet über ihren Sohn, den sie für das Verfahren bevollmächtigt hat, die Wirksamkeit der gegenüber der Beklagten erfolgten Zustellung der - ihre Rente betreffende - Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 26.01.2011 und 25.02.2011, weil diese formale Mängel aufweisen würden und es sich damit nur um bloße Entwürfe handele, die nicht wirksam zugestellt werden könnten; infolge unwirksamer Zustellung der Beschlüsse bestehe auch keine - mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ansonsten einhergehende - Pflicht bzw. Berechtigung der Beklagten zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung nach § 840 Zivilprozessordnung (ZPO).
Fundstelle(n): RAAAG-93999
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