BGH Beschluss v. - 3 StR 638/17

Anforderungen an eine Annahme von Mittäterschaft

Gesetze: § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 250 StGB, § 255 StGB

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 24 KLs 8/17

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er im Fall II.A. der Urteilsgründe verurteilt worden ist.

32. Der Schuldspruch in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.

4a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen beschlossen der Angeklagte, der Mitangeklagte A.   und der Nichtrevident R.   , eine Spielhalle zu überfallen und die erwartete Beute unter sich aufzuteilen. A.    lieh sich im Beisein des Angeklagten eine Softair-Pistole, um diese bei der Tat zu verwenden. R.    führte - mit Wissen und Billigung des Angeklagten - ein Einhandmesser mit einer 9,5 cm langen Klinge in der Hosentasche bei sich. Der Angeklagte wählte "C.   Sportcafe" in W.   als Tatobjekt aus, lieh A.   seine Jacke, die er bei der Tat tragen sollte, begleitete A.   und R.   zum Tatort und wartete in der Nähe, während die anderen beiden die Tat ausführen sollten. A.    und R.   maskierten sich und klingelten an der verschlossenen Tür der Spielhalle in der Erwartung, dass ihnen geöffnet werde und sie die Spielhallenaufsicht mit der Softair-Pistole zur Herausgabe des vorhandenen Geldes veranlassen würden. Der als Aufsicht tätige Zeuge Ri.   beobachtete sie jedoch über die Überwachungskamera und löste Alarm aus. Die Angeklagten, die ihr Vorhaben als gescheitert ansahen, flüchteten.

5Unmittelbar danach beschlossen der Angeklagte, A.   und R.   , eine andere Spielhalle zu überfallen. Der Angeklagte schlug die Automatenspielhalle "G.   " in W.   vor, begleitete A.   und R.   dorthin und verabredete mit ihnen, dass er zunächst in der Nähe und dann in der Wohnung des A.   warten sollte. A.   und R.   betraten maskiert die Spielhalle; mit der vorgehaltenen Softair-Pistole forderte A.   von dem als Aufsicht tätigen Zeugen T.    die Herausgabe von Geld, während R.   das hinter dem Tresen liegende Portmonee des Zeugen T.   an sich nahm und wieder zurücklegte, als er feststellte, dass sich kein Geld darin befand. T.    hielt die Pistole für eine scharfe Waffe und gab aus der Kassenschublade 202 € in Münzen heraus, mit denen A.   und R.   flüchteten.

6b) Diese Feststellungen tragen nicht die Annahme einer mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an den beiden Taten.

7aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob in diesem Sinne Mittäterschaft vorliegt, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betroffenen abhängen (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Jedoch muss sich die betreffende Mitwirkung nicht nur als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Demgemäß setzt (Mit-)Täterschaft unter dem Blickwinkel der Tatherrschaft voraus, dass der Täter durch seinen Beitrag Einfluss auf die Tatausführung nehmen kann (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom - 3 StR 439/15, StV 2016, 648). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach dem Verhältnis seines Beitrags zu der eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung (vgl. , NStZ 2017, 296, 297).

8bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe auch dann durchgreifenden Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zugesteht, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen soll (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 221/16, NStZ 2017, 296, 297; vom - 3 StR 439/15, StV 2016, 648, 649); denn ein solcher Spielraum wäre hier überschritten.

9Bezugspunkt für die Einordnung der Mitwirkung des Angeklagten in den betroffenen Fällen ist die Einbindung in die Tatplanung und Auswahl des Tatorts. Etwaige Beiträge des Angeklagten, die gerade in Bezug auf diese Handlungen die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Beteiligung nach den oben genannten Maßstäben erfüllen würden, sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen. Danach wirkte der Angeklagte an den Taten lediglich in der Weise mit, dass er in Kenntnis des gemeinsamen Entschlusses, eine Spielhalle zu überfallen, im Fall II.B.1. der Urteilsgründe den Tatort auswählte und im Fall II.B.2. der Urteilsgründe einen weiteren Tatort vorschlug, sich mit den Tatausführenden zu den Tatorten begab und in der Nähe wartete (Fall II.B.1. der Urteilsgründe) bzw. sich alsbald entfernte (Fall II.B.2. der Urteilsgründe). Das Verhältnis dieser Beiträge zu den eigentlichen tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlungen ist danach nicht ohne weiteres als arbeitsteiliges Mitwirken, sondern eher als Fördern fremden Handelns einzuordnen. Weitere konkrete Handlungen des Angeklagten, mit denen er bestimmend darauf einwirken konnte, ob, wann, wo und wie die Taten durchgeführt wurden (vgl. hierzu , BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 11), teilen die Urteilsgründe nicht mit; einen konkreten und maßgeblichen Einfluss auf die Entstehung des Tatentschlusses und die Planung der Taten oder ein etwaiges Schmierestehen mit der Möglichkeit, auf die Tatausführung Einfluss zu nehmen, hat die Strafkammer nicht festgestellt.

10Es ist daher anhand der getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte mit seinem Handeln maßgeblichen Einfluss auf die Tatausführungen nehmen konnte und mithin Tatherrschaft hatte. Allein der Umstand, dass er durch sein Zutun die Taten förderte, reicht nicht aus (vgl. , StV 2016, 648 f.); dies entspricht vielmehr dem Charakter einer Beihilfehandlung (vgl. MüKoStGB/Joecks, 3. Aufl., § 25 Rn. 195). Auch führt die Einbindung des Angeklagten in den Tatplan nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335). Gleiches gilt für das eigene finanzielle Interesse des Angeklagten, da dieses auch der Beweggrund für das Handeln eines Teilnehmers sein kann und hier nicht das nötige Gewicht erreicht, um die Annahme eines mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten begründen zu können.

113. Der Wegfall des Schuldspruchs in den Fällen II.B.1. und 2. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:190418B3STR638.17.0

Fundstelle(n):
CAAAG-93926