Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - notwendige Streitgenossenschaft - Rechtsnachfolger eines Leistungsbeziehers
Gesetze: § 57 Abs 1 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO
Instanzenzug: SG Altenburg Az: S 10 R 2775/16
Gründe
1I. Die Kläger wenden sich als Rechtsnachfolger ihres verstorbenen Vaters gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten. Die Klägerin zu 1. lebt in Tübingen, der Kläger zu 2. in Weida, Thüringen. Die Kläger haben gemeinsam Klage zum SG Altenburg erhoben. Das SG hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten dem BSG zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt.
2II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit anderer Gerichte fehlt, weil für die jeweiligen Kläger Sozialgerichte verschiedener Landessozialgerichtsbezirke zuständig sind. Für die Klägerin zu 1. ist nach ihrem Wohnsitz das SG Reutlingen örtlich zuständig, für den Kläger zu 2. nach seinem Wohnsitz das SG Altenburg (§ 57 Abs 1 SGG). Die nächsthöheren Rechtszüge sind mithin unterschiedliche Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg und Thüringer LSG).
3Bei den als Miterben klagenden Klägern besteht eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO. Dies erfordert die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft ( - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; ; zuletzt ).
4Es ist sachgerecht, zum zuständigen Gericht das SG Altenburg zu bestimmen, denn dieses ist für den Wohnort des Klägers zu 2. zuständig und es entspricht sowohl dem Wunsch der Kläger als auch der Beklagten, den Rechtsstreit am SG Altenburg zu führen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2018:080218BB11SF118S0
Fundstelle(n):
PAAAG-93819