Säumniszuschlag bei Steueranmeldung nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Säumniszuschlag als Masseverbindlichkeit
- Aufrechnungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
Leitsatz
1. Für
die Verwirklichung von Ansprüchen auf Säumniszuschläge genügt die
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Die Finanzbehörde kann
daher im gleichen Abrechnungsbescheid sowohl über das Entstehen
eines Säumniszuschlags als auch über das Erlöschen des Anspruchs
auf den Säumniszuschlag entscheiden.
2. a)
Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung
unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
2b)
Die Anmeldung von Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
wirkt aber nicht als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
3. a)
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zwischen dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil,
der Masse und möglicherweise dem vom Insolvenzverwalter freigegebenem
Vermögen zu unterscheiden. Für diese verschiedenen Unternehmensteile vergibt
das Finanzamt im Regelfall unterschiedliche Steuernummern.
3b)
Wird die Umsatzsteuer mit der ursprünglichen Steuernummer und nicht
mit der Massesteuernummer angemeldet, wird die Umsatzsteuervorauszahlung
als Insolvenzforderung und nicht als Masseverbindlichkeit angemeldet.
3c)
Lässt die Umsatzsteuervoranmeldung trotz der gebotenen Unterscheidung
zwischen vorinsolvenzlichem Unternehmensteil und Masse nicht erkennen,
welchen Unternehmensteil sie betreffen soll, ist die Umsatzsteuervoranmeldung
mangels Bestimmtheit des Adressaten nichtig.
4. a)
Säumniszuschläge auf eine später aufgehobene Steuer sind Masseverbindlichkeiten, wenn
die Steuer als Masseverbindlichkeit festgesetzt ist.
4b)
Bei Umsatzsteuervorauszahlungen ist dies regelmäßig der Fall, wenn
der Insolvenzverwalter sie unter der Massesteuernummer angemeldet
hat und die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt
der Nachprüfung gleichsteht.
5. Die
Anzeige der Masseunzulänglichkeit schliesst eine Aufrechnung nicht
aus. Zwar darf wegen des Vorrangs der Verwaltervergütung bei Masseunzulänglichkeit
auch ein sog. Neumassegläubiger, der seinen Anspruch gegen die Masse
erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erworben hat, nicht
gegen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründete Ansprüche
der Masse aufrechnen. Die Rechtswirkungen der Masseunzulänglichkeit
entfallen aber, wenn der Insolvenzverwalter später Massezulänglichkeit
anzeigt. Soll das Aufrechnungsverbot bei Masseunzulänglichkeit den
Vergütungsanspruch des Verwalters schützen, entfällt es seinem Zweck
nach jedenfalls, wenn die Vergütung des Verwalters gesichert ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1690 Nr. 20 CAAAG-93725
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