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Finanzgericht Nürnberg  v. - 2 K 1311/16 EFG 2018 S. 1690 Nr. 20

Gesetze: AO § 168 S. 1, AO § 226 Abs. 1, AO § 240 Abs. 1

Säumniszuschlag bei Steueranmeldung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Säumniszuschlag als Masseverbindlichkeit - Aufrechnungsverbot nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

Leitsatz

1. Für die Verwirklichung von Ansprüchen auf Säumniszuschläge genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands. Die Finanzbehörde kann daher im gleichen Abrechnungsbescheid sowohl über das Entstehen eines Säumniszuschlags als auch über das Erlöschen des Anspruchs auf den Säumniszuschlag entscheiden.

2. a) Eine Steueranmeldung steht nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

2b) Die Anmeldung von Insolvenzforderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirkt aber nicht als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

3. a) Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zwischen dem vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil, der Masse und möglicherweise dem vom Insolvenzverwalter freigegebenem Vermögen zu unterscheiden. Für diese verschiedenen Unternehmensteile vergibt das Finanzamt im Regelfall unterschiedliche Steuernummern.

3b) Wird die Umsatzsteuer mit der ursprünglichen Steuernummer und nicht mit der Massesteuernummer angemeldet, wird die Umsatzsteuervorauszahlung als Insolvenzforderung und nicht als Masseverbindlichkeit angemeldet.

3c) Lässt die Umsatzsteuervoranmeldung trotz der gebotenen Unterscheidung zwischen vorinsolvenzlichem Unternehmensteil und Masse nicht erkennen, welchen Unternehmensteil sie betreffen soll, ist die Umsatzsteuervoranmeldung mangels Bestimmtheit des Adressaten nichtig.

4. a) Säumniszuschläge auf eine später aufgehobene Steuer sind Masseverbindlichkeiten, wenn die Steuer als Masseverbindlichkeit festgesetzt ist.

4b) Bei Umsatzsteuervorauszahlungen ist dies regelmäßig der Fall, wenn der Insolvenzverwalter sie unter der Massesteuernummer angemeldet hat und die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht.

5. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit schliesst eine Aufrechnung nicht aus. Zwar darf wegen des Vorrangs der Verwaltervergütung bei Masseunzulänglichkeit auch ein sog. Neumassegläubiger, der seinen Anspruch gegen die Masse erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erworben hat, nicht gegen nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründete Ansprüche der Masse aufrechnen. Die Rechtswirkungen der Masseunzulänglichkeit entfallen aber, wenn der Insolvenzverwalter später Massezulänglichkeit anzeigt. Soll das Aufrechnungsverbot bei Masseunzulänglichkeit den Vergütungsanspruch des Verwalters schützen, entfällt es seinem Zweck nach jedenfalls, wenn die Vergütung des Verwalters gesichert ist.

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Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1690 Nr. 20
CAAAG-93725

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