Leitsatz
1. Ist die wirtschaftliche Betätigung einer Körperschaft nicht dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster
Zweck oder gar der Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, ist die Körperschaft wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot
des § 56 AO mit ihren gesamten Einkünften steuerpflichtig. Eine Aufteilung des Ertrags aus der Betätigung der Körperschaft
in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil hat nicht zu erfolgen.
2. Der Umfang von Aktientransfers in Milliardenhöhe ist ein wesentliches Indiz dafür, dass die Tätigkeit der Körperschaft
vorrangig auf den professionellen Wertpapierhandel gerichtet ist; dies gilt jedenfalls dann, wenn für diese Finanzgeschäfte
keine vorhandenen Vermögenswerte genutzt werden.
3. Der Umstand, dass die Aktiengeschäfte besondere berufliche Fachkenntnisse erfordern und die für die Körperschaft handelnden
Personen ihre erworbenen Fachkenntnisse zur Abwicklung der Geschäfte einsetzen, ist ein wesentliches Indiz für eine gewerbliche
Tätigkeit.
4. Vermögensverwaltung erfolgt regelmäßig durch den Einsatz eigenen Vermögens und nicht durch kreditfinanzierten Aktienankauf
und Aktienverkauf.
5. Das entscheidende Merkmal für den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums ist das Innehaben des mit dem Eigentum verbundenen
Ausschließungsrechts, das bei Aktienverkäufen regelmäßig erst, zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs mit Einbu-chung in das Depot
des Erwerbers erlangt wird.
6. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG gewährt eine Einkünftezurechnung abweichend vom Anteilseigner im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses
und ist somit ein Lückenschluss für den Fall, dass der Aktienerwerber nach dem Divi-dendenstichtag eine Dividendenkompensationszahlung
erhält.
7. Aktiengeschäften ist die steuerliche Wirksamkeit zu versagen, wenn ihnen ein initiiertes Gesamtvertragskonzept zugrunde
liegt, das dem Erwerb von wirt-schaftlichem Eigentum durch den Aktienkäufer vor dem Dividendenstichtag - mit Blick auf § 20
Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG - oder zu einem späteren Zeitpunkt - mit Blick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 i.V.m. S. 4 EStG - von vornherein
dergestalt entgegensteht, dass ein lediglich ein zivilrechtlicher Durchgangserwerb vorliegt.
8. Zur Verhinderung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bei Aktiengeschäften bedarf es eines Ausschlusses, zumindest
einer höhenmäßigen Begrenzung der Ausnutzung der Wertsteigerungschancen und Wertminderungsrisiken im Hinblick auf den Kursverlauf
der Aktien.
9. Ein Eigenhandelserfolg i.S.d. § 8b Abs. 7 KStG erfordert eine Handelsabsicht, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete
Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis von Aktien zu nutzen, um daraus einen Gewinn zu erzielen.
10. Zielen die Geschäfte nicht auf die Handelserfolg aus dem Wiederverkauf der Aktien ab, sondern ist mit den Geschäften die
Vereinnahmung der Dividendenzahlung beabsichtigt, um deren Besteuerung beim Voreigentümer zu vermeiden, greift § 8b Abs. 7
KStG nicht ein.