Unterbrechung der Zahlungsverjährung bei AdV von Grundlagenbescheiden
Auslegung von Verwaltungsakten
Ende der AdV
Leitsatz
1. Bei Grundlagenbescheiden unterbricht weder der Erlass des Feststellungsbescheides (mangels Leistungsgebots) noch die Aussetzung
der Vollziehung (AdV) des Feststellungsbescheides die Verjährung des Steueranspruchs (Zahlungsanspruch aus dem Folgebescheid).
Erst die nach § 361 Abs. 3 S. 1 AO für den Fall der AdV eines Grundlagenbescheides im Anschluss daran von Amts wegen angeordnete
AdV des Folgebescheides unterbricht die Zahlungsverjährung.
2. Wird die Vollziehung eines Steuerbescheides von der Finanzbehörde nach § 361 AO ausgesetzt, so ist diese Entscheidung ein
Verwaltungsakt, der, sofern er nicht nichtig ist oder aufgehoben wird, diejenigen Rechtswirkungen entfaltet, auf die er seinem
ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt nach gerichtet ist.
3. Wird die AdV nicht durch eine auflösende Bedingung, z. B. bis zum Eintritt eines – hinreichend genau bestimmten – Ereignisses,
befristet, so besteht sie fort, bis die Vollziehungsaussetzung durch eine erneute, dem Betroffenen bekanntzumachende Entscheidung
der Finanzbehörde aufgehoben wird; anderenfalls endet sie, sobald die Bedingung eintritt.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1601 Nr. 19 XAAAG-93718
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.