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FG München Urteil v. - 8 K 2196/15 EFG 2018 S. 1509 Nr. 18

Gesetze: AO § 218 Abs. 2, AO § 228, AO § 229 Abs. 1, AO § 231 Abs. 1, AO § 231 Abs. 2, AO § 231 Abs. 3, AO § 361 Abs. 2, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 133, BGB § 157

Auslegung einer auflösenden Bedingung zum Ende der AdV

Anpassung der Anrechnungsverfügung beim Änderungsbescheid

keine Teilverjährung eines einheitlichen Steueranspruchs

Leitsatz

1. Ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Einkommensteuerbescheides mit der auflösenden Bedingung versehen, die AdV ende „…mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung/des geänderten Bescheides…”, ist diese nicht dahingehend beschränkt, dass die Bedingung nur für den Fall des Ergehens eines ändernden Abhilfebescheides eintreten sollte.

2. Ändert sich (innerhalb der Festsetzungsfrist) die Festsetzung der Einkommensteuer, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass der Anpassung bis dahin ggf. bereits abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen könnten.

3. Ein einheitlicher Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht in unterschiedliche Steuerzahlungs- bzw. Erstattungsansprüche aufgespaltet werden, die bezogen auf die jeweils ergangenen Steuerbescheide unterschiedlichen Verjährungsfristen „Teilverjährung”) unterlägen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1509 Nr. 18
TAAAG-93715

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