BFH Beschluss v. - IX B 205/02

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei vorhandener Rspr.

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Hierzu reicht es nicht aus, wenn sie vortragen, der Bundesfinanzhof (BFH) habe über den hier vorliegenden Fall der Abfindungszahlung an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrages bei anschließendem Verkauf nicht entschieden. Dem angefochtenen Urteil ist nämlich —worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) zutreffend hinweist— zu entnehmen, dass der BFH zu der Behandlung von Abfindungszahlungen an den Mieter zur Räumung seiner Wohnung im Zusammenhang mit der Verwertung des Vermietungsobjekts bereits mit Urteil vom IX R 151/86 (BFH/NV 1989, 485) entschieden hat. Eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung fehlt ebenso wie mit den weiteren von den Klägern zitierten Urteilen des BFH.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legen die Kläger auch nicht dar, wenn sie behaupten, dass sich in den Jahren ab 1983 infolge erheblich verschlechternder wirtschaftlicher Verhältnisse Fälle von vorzeitiger Beendigung von Mietverhältnissen häufen. Hieraus allein folgt die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht (vgl. dazu auch , BFH/NV 2001, 939; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 116 FGO Rz. 172).

Fundstelle(n):
SAAAA-71447